Deutschland, Österreich und Schweiz

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Schweiz

Die AGBs für unsere Kunden aus der Schweiz findest du hier.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Deutschland und Österreich
der ORANIER Heiztechnik GmbH und der ORANIER Küchentechnik GmbH

1. Allgemeines

Für Verkauf, Lieferung und Zahlung gelten nur die nachstehenden Bedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen gelten für die gesamte Ge­schäftsverbindung mit dem Käufer, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten auch, wenn der Käufer in seinem Auftrag oder in einem Bestätigungsschreiben auf an­dere Bedingungen hinweist, es sei denn wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstellende Einkaufsbe­dingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Spätestens mit der Annahme unserer Ware gelten unsere Bedingungen als anerkannt. Für das Inland (Zollinland) gekaufte Waren dürfen nicht exportiert und für das Ausland gekaufte Waren nicht im Inland verwen­det werden.

2. Angebot und Auftrag

a) Gewichts- und Maßangaben in Angeboten, Musterbüchern und sonsti­gen Drucksachen sind unverbindlich. Angebote sind stets freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns bestätigt worden sind, gleichgültig ob sie uns unmittelbar oder durch einen Ver­treter erteilt wurden. Auftragsbestätigungen sind auch dann verbindlich, wenn sie ohne Unterzeichnung übersandt werden.
b) Die Berechnung eriolgt in allen Fällen zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Preisen, Rabatten und Bedingungen.
c) An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen usw. behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Solche Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Lieferungs- und Abnahmepflicht

a) Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist stets vorbehalten. Unse­re Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich. Die Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschul­den, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminverein­barung geraten wir nur durch schriftliche Mahnung in Verzug. Teilliefe­rungen sind zulässig. Die Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Käufer erst nach erfolglosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Erhebung von Schadensersatzansprüchen. Diese sind be­grenzt auf 0,5% für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der in­folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Der Höhe nach unbegrenztem Schadensersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits verlangt werden.
b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Be­triebsablauf bei uns oder unseren Zulieferanten oder durch Ereignisse höherer Gewalt, Streiks oder sonstige Umstände, die wir nicht zu ver­treten haben, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, entfällt unter Ausschluss von Schadensersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Käufer nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Geraten wir in Verzug, ist der Käufer berechtigt, eine ange­messene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Bei Abrufaufträgen ohne Lieferdatum können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung einen verbindlichen Liefertermin verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht inner­halb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
c) Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, hat der Käufer diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf seine Kosten durchzuführen. Erfolgt die Ab­nahme trotz eingeräumter angemessener Nachfrist nicht, sind wir be­rechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Die Ware gilt dann als abgenommen.

4. Versand und Gefahrübertrag

Mangels gegenteiliger Weisung bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Kosten des Versandes gehen zu Lasten des Käufers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, einschließlich ei­ner Beschlagnahme, auch bei Frankolieferung, auf den Käufer über. Wird der Versand durch den Käufer verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, durch die Lagerung entstehende Kosten, mindestens jedoch 0,7% des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. Weitergehende Ansprüche aus Annahmeverzug bleiben unberührt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käu­fer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmög­lich, sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem ande­ren Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Ihm wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Frachtfreigrenze € 100,- Nettowert. Pro Gerätelieferung wird eine Transportversicherung von € 5,90 berechnet.

5. Sachmängel

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

b) Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634-a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neube­ginn der Fristen bleiben unberührt.

c) Der Käufer hat uns gegenüber Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge schriftlich fristgerecht geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Män­gelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwen­dungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

e) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung mit Mitarbeitern der eigenen Kundendienst-Organisation innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 7 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reprodu­zierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsach­gemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

h) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erfor­derlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich er­höhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

i) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmens) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Ab­nehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 7 ent­sprechend.

j) Für Schadensansprüche gilt im Übrigen Art. 7 (Sonstige Schadensersatzan­sprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Punkt geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

a) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urhe­berrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrach­te, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Punkt 5 bestimmten Frist wie folgt: 

aa) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffen­ den Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetz­lichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. 

ab) Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Nr. 7.

ac) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Käufer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüg­lich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs­oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. ­

b) Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechts­verletzung zu vertreten hat.

c) Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz­rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Absatz aa) ge­regelten Ansprüche des Käufers im Übrigen die Bestimmungen aus Nr. 5 entsprechend.

e) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen aus Nr. 5 entsprechend.

f) Weitergehende oder andere als die in diesem Punkt geregelten Ansprü­­che des Käufers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. 

7. Unmöglichkeit und Sonstige Schadensersatzansprüche

a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadens­ersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmög­lichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr­lässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

b) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbeson­dere wegen der Verletzung von pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

c) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkt­haftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den ver­tragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Be­weislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

d) Soweit dem Käufer nach dieser Bestimmung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche gel­tenden Verjährungsfrist gemäß Punkt 5. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungs­vorschriften.

8. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungstag in bar ohne Abzug.

b) Der für vorzeitige Barzahlung geltende Skontosatz ist aus dem Angebot bzw. der Rechnung zu ersehen.

c) Die Annahme von Akzepten bleibt unserer besonderen Vereinbarung vor­behalten. Bei Zahlung mit Akzepten oder Teilzahlungsverträgen wird Skonto nicht gewährt. Wechsel, Schecks und Teilzahlungsverträge wer­den nur zahlungshalber angenommen. Akzepte müssen an einem Lan­deszentralbankplatz zahlbar gestellt sein. In diesen Fällen trägt der Käufer Diskont, Wechselspesen und Kosten.

d) Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

e) Bei unbefriedigenden Auskünften über die Vermögensanlage oder bei Zahlungsrückstand des Käufers sind wir berechtigt, die Zahlungsbedin­gungen für noch auszuführende Aufträge zu ändern oder vom Kaufver­trag zurückzutreten.

f) Der Auftragnehmer behält sich vor, die abgerechnete Leistung per Brief­post oder auf elektronischem Weg per E-Mail zu versenden.

9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch die jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäfts­beziehungen noch zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehen­de und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

b) Unsere Ansprüche werden in laufende Rechnungen aufgenommen. Zahlungen werden stets, auch entgegen anderer Anweisungen des Schuldners, zur Begleichung der ältesten Schuldposten benutzt.

c) Die Ware darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, nicht ver­pfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Der Käufer hat uns vor jeder Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware unverzüglich zu benachrichtigen.

d) Der Käufer hat die gelieferte Ware auf seine Kosten ausreichend zu unseren Gunsten in der Form zu versichern, dass wir die Schuld­summe jederzeit unmittelbar vom Versicherungsträger in Empfang zu nehmen berechtigt sind, oder er hat uns auf Verlangen die Ver­sicherungsansprüche abzutreten.

e) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltungsware im Sinne von Punkt 10 a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vor­behaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Mit­eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 10.

f) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemä­ßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, bei Kreditgewährung jedoch nur unter Vorbehalt zu unseren Gunsten, der schriftlich zu vereinbaren ist.

f) Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware – gleich in wel­chem Zustand – so tritt er mit Vertragsabschluss bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus Veräußerungen entstehenden Forderungen auf Zahlung und Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußerten Wa­ren, nebst allen Nebenrechten, an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, monatliche Bestandsmeldungen über die abgetretenen Ansprüche jeweils am Monatsende bei uns einzu­reichen, Geldeingänge einschließlich der Annahme von Wechseln und Schecks aus abgetretenen Ansprüchen als unser Treuhändler, getrennt von seinen sonstigen Einnahmen, aufzubewahren und auf einem besonderen Konto zu unserer freien Verfügung einzu­zahlen. Aufwendungen bei der Einziehung abgetretener Forderun­gen werden dem Käufer belastet. 

g) Werden unsere Waren vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus die­sem Vertrag in gleichem Umfang schon jetzt an uns abgetreten, wie eine aus einer Weiterveräußerung entstehende Forderung.

h) Wir sind berechtigt, die Rückgabe der Ware zu beanspruchen, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß erfüllt. Der Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages wird dadurch nicht berührt.

i) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichern­den Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben.

10. Formeinrichtung und Werkzeuge

a) Soweit der Käufer solche zur Verfügung stellt, sind diese kostenfrei einzusenden. Sie lagern auf Gefahr des Käufers, uns obliegt nicht die Verpflichtung, sie zu versichern. Wir sind berechtigt, eingesand­te Formeinrichtungen und Werkzeuge zu ändern, soweit dies aus technischen Gründen oder zwecks Verminderung des Risikos not­wendig erscheint, unbeschadet der Haftung des Käufers für die richtige Konstruktion und die den Verwendungszweck sichernde Ausführung. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz trägt der Käufer. Wir sind berechtigt, nicht benötigte Form­einrichtungen und Werkzeuge jederzeit zurückzusenden. Ist uns deren Rücksendung nicht möglich und kommt der Käufer unserer Aufforderung zur Abholung nicht nach oder sind seit der letzten Verwendung 3 Jahre vergangen, sind wir berechtigt, die Formein­richtungen und Werkzeuge zu vernichten. Sämtliche Kosten, wel­che durch diese Einrichtungen erwachsen, gehen zu seinen Lasten.

b) Formeinrichtungen und Werkzeuge, die für die Ausführung von Aufträgen des Käufers von uns angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung von anteiligen Kosten unser Eigen­tum. Der Käufer kann uns gegenüber in Bezug auf solche Einrich­tungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichen Rechts­schutz nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält. So­fern der Käufer für von uns anzufertigende oder zu beschaffende Formeinrichtungen und Werkzeuge Zeichnungen einsendet oder Angaben macht, ist er für die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der von ihm gestellten Unterlagen verantwortlich.

11. Salvatorische Klausel

Etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des gesamten Vertrages. Für diesen Fall ver­pflichten sich die Beteiligten, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass die unwirksamen Bestimmungen durch andere, dem beider­seitig erstrebten wirtschaftlichen Erfolg entsprechende, wirksame Bestimmungen ersetzt werden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk, für die Zahlung Haiger. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land einschließlich des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dieses auf die Geschäftsverbindung mit dem Käufer Anwendung findet. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten einschließ­lich Wechsel- und Scheckprozessen ist Haiger. sofern der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentli­chen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt. auch am Sitz des Käufers Kla­ge zu erheben.

Stand: 02/2022

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