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Hybride Wärme – einfach erklärt

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Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bündelt in Deutschland wichtige Regelungen rund um den Energieverbrauch und die Energieeffizienz von Gebäuden. Es soll dazu beitragen, den Energieverbrauch zu senken, den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern und somit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Klimafreundliches Heizen mit erneuerbaren Energien #

Im Rahmen des Pariser Klimaschutzabkommen hat sich Deutschland im November 2015 zur Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 verpflichtet. 
Mit dem Ziel, die Klimawende sicher, sauber und bezahlbar umzusetzen, ist in Deutschland am 17. Juli 2024 das Klimaschutzgesetz in Kraft getreten. Die fossilen Energieträger Kohle, Erdöl und Erdgas zur Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung werden in klar definierten Zeiträumen durch die regenerativen Energieträger Wind,  Sonne, Umweltwärme und Biomasse ersetzt. 

Mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in Deutschland wurde im Jahr 2024 für die Heizungs- und Brauchwassererwärmung in Gebäuden benötigt. Rund 41 Millionen Haushalte nutzten vorrangig die fossilen Energieträger Erdgas und Erdöl zur Wärmeerzeugung. 

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), hat der Bundestag im September 2023 die Energiewende für den Gebäudebereich eingeleitet. Die derzeit aktuellen Vorgaben des „GEG“ gelten seit dem 1. Januar 2024. 
Der mit der Gesetzgebung verbundene Umstieg, hin zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung, erfolgt schrittweise. Spätestens bis zum Jahr 2045 wird die Nutzung fossiler Energieträger zur Wärmeerzeugung in Gebäuden beendet. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Heizungen zu 100 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Wärmeplanungsgesetz zur Kommunalen Wärmeplanung #

In Ergänzung zur Novelle des „GEG“ ist am 1. Januar 2024 das „Wärmeplanungsgesetz“ zur kommunalen Wärmeplanung in Kraft getreten. Es verpflichtet die Bundesländer zum Nachweis von Wärmeplänen für die Baugebiete (Neubau und Bestandsquartiere) ihrer Städte und Gemeinden. Aus den jeweiligen Wärmeplänen ist ersichtlich, welche Gebiete zentral über Wärmenetze oder Wasserstoffnetze erschlossen sind, bzw. erschlossen werden. Zum Sachstand der Wärmeplanung und einem evtl. Anschlusszwang für Bauvorhaben informieren die Kommunen vor Ort. 

Das Wärmeplanungsgesetz gibt die Ziele zur Erzeugung der Wärme in den Wärmenetzen vor:

  • Seit dem 1. März 2025 müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65% der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
  • Bis 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu 30% aus erneuerbaren Energien, aus Abwärme oder aus einer Kombination hieraus betrieben werden.
  • Bis 2040 soll dieser Anteil bis zu 80% betragen.

Ziel sind vollständig fossilfreie Wärmenetze ab 2045.

Zeitpläne und Vorgaben zur Umsetzung des „GEG“ #

Grundsätzlich gelten für Bauvorhaben mit einer dezentralen Wärmeerzeugung die Vorgaben des „GEG“. Übergangsfristen zur Umsetzung ermöglichen, die kommunale Wärmeplanung in das Energiekonzept zu integrieren. Flankiert wird das „GEG“ durch umfangreiche Förderprogramme. In besonderen Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von den Anforderungen des „GEG“ befreit werden.

In Gebäuden, die in Neubaugebieten erstellt werden, muss seit Januar 2024 die Wärmeerzeugung für Heizung und Brauchwasser zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien erfolgen.

In Großstädten (mit mehr als 100.000 Einwohnern) muss

  • in Bestandsgebäuden, bei Austausch einer Heizungsanlage
  • bei Neubauten die in Baulücken erstellt werden

ab dem 30. Juni 2026 die Wärmeerzeugung für Heizung und Brauchwasser zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien erfolgen.

In Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern muss

  • in Bestandsgebäuden, bei Austausch einer Heizungsanlage
  • bei Neubauten die in Baulücken erstellt werden

ab dem 30. Juni 2028 die Wärmeerzeugung für Heizung und Brauchwasser zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien erfolgen.

Sofern eine Kommune bereits vor diesen Fristen ein Wärmenetzgebiet oder ein Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans ausweist, tritt für das betroffene Gebiet die Vorgabe zum Heizen mit erneuerbaren Energien beim Einbau einer neuen Heizung einen Monat nach Bekanntgabe dieser Gebietsausweisung in Kraft. Bei Nachfragen zum Stand der Wärmeplanung informiert die betroffene Kommune.

Spätestens bis zum Jahr 2045 wird die Nutzung fossiler Energieträger zur Wärmeversorgung im Gebäudebereich beendet.

Maßnahmen zur Umsetzung des „GEG“ #

Die Regelungen im „GEG“ sind technologieoffen ausgestaltet. Eine Nutzung von 65% erneuerbarer Energien zur Wärmebereitstellung kann mit unterschiedlichen Wärmeerzeugern und Heizsystemen umgesetzt werden. Unterschieden wird allerdings zwischen:

  • Heizungsanlagen, für welche ein rechnerischer Nachweis durch nach § 88 berechtigte Personen (Energieberater/innen) erbracht werden muss. 
    Die Heizungsanlage ist entsprechend den Vorgaben des rechnerischen Nachweises zu installieren und zu betreiben. Der Nachweis ist von den Eigentümern und den Erstellern mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.
  • Heizungsanlagen, mit Beratungsnachweis durch fachkundige Personen (Schornsteinfeger, Fachinstallateure, Energieberater/innen).
    Die Überprüfung erfolgt durch den Bezirksschornsteinfeger im Rahmen des § 97. Die Beratung erfolgt in der Planungsphase, vor Einbau einer Heizungsanlage mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen. Hier wird unter anderem über die Auswirkungen der CO2-Bepreisung für flüssige und gasförmige Brennstoffe, sowie zum Sachstand der Kommunalen Wärmeplanung informiert.     
  • Heizungsanlagen, welche die Anforderungen des § 71 Absatz 1 ohne Nachweispflichten erfüllen.

Für nachfolgende Geräte und Systeme ist laut „GEG“ kein rechnerischer Nachweis erforderlich, sofern sie einzeln oder miteinander kombiniert den Wärmebedarf eines Gebäudes vollständig decken:

Anschluss an ein Wärmenetz #

Der Anschluss an ein Wärmenetz gemäß § 71b erfüllt grundsätzlich die Anforderung an die Nutzung von 65% erneuerbarer Energien ohne rechnerischen Nachweis, sofern er den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig deckt. Dies gilt auch, wenn ein neuer Anschluss an ein Wärmenetz eine bestehende Heizungsanlage ergänzt.

Nutzung Wärmenetz als Hybridsystem, ergänzt mit Pellet- oder Scheitholzkaminofen #

Automatisch beschickte wasserführende Pelletöfen erfüllen die Anforderung an die Nutzung von 65% erneuerbarer Energien des „GEG“. Als unterstützende Wärmeerzeuger einer zentralen Heizungsanlage sind luftgeführte Pellet- und Scheitholzkaminöfen sowie wasserführende Scheitholzkaminöfen im „GEG“ berücksichtigt. Hier werden 10% zur Erfüllung der 65%-Anforderung des „GEG“ angerechnet.

Entsprechend den Nutzeranforderungen ergänzt ein Kaminofen die Wärmezufuhr aus dem Wärmenetz. Luftgeführte Kaminöfen unterstützen bei der Beheizung von Einzelräumen, wassergeführte Kaminöfen unterstützen bei der Beheizung von Einzelräumen und parallel bei der Heiz- und Brauchwassererwärmung. 

Elektrische Wärmepumpe #

Die Anforderungen an die Nutzung von 65% erneuerbarer Energien gelten gemäß § 71c als erfüllt, ohne dass ein separater rechnerischer Nachweis notwendig ist, wenn eine oder mehrere elektrische Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig decken.  Die Art der Wärmequelle ist nicht relevant, sodass gleichermaßen beispielsweise die Außenluft, das Erdreich, das Grundwasser oder auch unvermeidbare Abwärme aus technischen Prozessen oder Gebäuden über die elektrische Wärmepumpe nutzbar gemacht werden können.  Eine in der Wärmepumpe vorhandene elektrische Nachheizung zur Deckung des Wärmebedarfs wird als Bestandteil der Wärmepumpe angesehen. Erfolgt die elektrische Nachheizung außerhalb der Wärmepumpe, ist eine Unterscheidung in Wärmepumpensystem und Kombination aus Wärmepumpe und Stromdirektheizung erforderlich.

Wärmepumpen-Hybridsysteme mit Gas-, Biomasse- oder Heizölkessel #

Elektrische Wärmepumpen erfüllen die Anforderung an die Nutzung von 65% erneuerbarer Energien, wenn sie den Wärmebedarf eines Gebäudes vollständig decken. Aber auch wenn sie unter bestimmten Bedingungen in einem Hybrid-System arbeiten. Der Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung kann insbesondere als Übergangslösung sinnvoll sein, bis ein Gebäude auf ein besseres Wärmeschutzniveau modernisiert wurde oder wenn aufgrund von technischen Limitierungen (zum Beispiel im Bereich des Denkmalschutzes) der Einsatz einer Wärmepumpe als alleiniger Wärmeerzeuger nicht effizient möglich ist.

Die Kombination einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe mit einem Gas-, Biomasse- oder Heizölkessel muss über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen. Im Falle von einem mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenen Spitzenlasterzeuger, muss dieser ein Brennwertkessel sein. Um sicherzustellen, dass ein ausreichend großer Anteil des gesamten Wärmebedarfs über die Wärmepumpe gedeckt wird, bestehen je nach Betriebsweise unterschiedliche Vorgaben an die Auslegung der thermischen Leistung der Wärmepumpe.

Wärmepumpen-Hybridsysteme mit Pellet- und Scheitholzkaminöfen #

Elektrische Wärmepumpen erfüllen die Anforderung an die Nutzung von 65% erneuerbarer Energien, wenn sie den Wärmebedarf eines Gebäudes vollständig decken, aber auch wenn sie unter bestimmten Bedingungen in einem Hybrid-System mit Kaminöfen arbeiten.  

Automatisch beschickte wasserführende Pelletöfen erfüllen die 65%-Anforderung des „GEG“. Als unterstützende Wärmeerzeuger einer zentralen Heizungsanlage sind luftgeführte Pellet- und Scheitholzkaminöfen sowie wasserführende Scheitholzkaminöfen im „GEG“ berücksichtigt. Hier werden 10% zur Erfüllung der 65%-Anforderung des „GEG“ angerechnet.

Bei Nutzung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe unterstützt der Kaminofen die Wärmepumpe bei kalten Außentemperaturen. Die Effizienz der Wärmepumpe wird erhöht, Kompressorleistung und Strombedarf werden reduziert. Luftgeführte Kaminöfen unterstützen bei der Beheizung von Einzelräumen. Wassergeführte Kaminöfen unterstützen bei der Beheizung von Einzelräumen und parallel bei der Heiz- und Brauchwassererwärmung. 

Solarthermische Anlage #

Eine solarthermische Anlage, die den Wärmebedarf eines Gebäudes vollständig deckt, erfüllt die Anforderung an die Nutzung von 65% erneuerbarer Energien ohne rechnerischen Nachweis. Gleiches gilt, wenn eine neue solarthermische Anlage eine bestehende Heizungsanlage ergänzt.
In der Praxis ist die vollständige Wärmeversorgung für die Beheizung eines Gebäudes mit Solarthermie aufgrund der benötigten Kollektorflächen und der Größe des Wärmespeichers ein Sonderfall. Alternativen sind Solarthermie-Hybridheizungen.

Solarthermie-Hybridsysteme mit Gas-, Biomasse- oder Heizölkessel #

Solarthermische Anlagen erfüllen die Anforderung an die Nutzung von 65% erneuerbarer Energien, wenn sie den Wärmebedarf eines Gebäudes vollständig decken, aber auch wenn sie unter bestimmten Bedingungen in einem Hybrid-System arbeiten. Dabei kann es sich auch um die Kombination mit einem Heizkessel mit Gas-, Biomasse- oder Flüssiggasfeuerung handeln. 

Die solarthermische Anlage muss dafür 0,07 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit maximal 2 Wohneinheiten, bzw. 0,06 m² je m² Nutzfläche oder mehr bei Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten, bzw. bei Nichtwohngebäuden erreichen. Werden Vakuumröhrenkollektoren eingesetzt, verringert sich die erforderliche Aperturfläche um 20 %.

Bei Einhaltung der Vorgaben an die Aperturfläche müssen mindestens 60 % der aus dem Heizkessel bereitgestellten Wärme aus klimaneutralen Brennstoffen (Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate) erzeugt werden.

Ist die Aperturfläche kleiner als in § 71 h Absatz 3 gefordert , erhöht sich gemäß Absatz 5 der geforderte Anteil der klimaneutralen Brennstoffe umgekehrt proportional bis auf 65 %.

Solarthermie-Hybridsysteme mit Pellet- und Scheitholzkaminöfen #

Solarthermische Anlagen erfüllen die Anforderung an die Nutzung von 65% erneuerbarer Energien, wenn sie den Wärmebedarf eines Gebäudes vollständig decken, aber auch wenn sie unter bestimmten Bedingungen in einem Hybrid-System mit Pellet- und Scheitholzkaminöfen arbeiten.

Automatisch beschickte wasserführende Pelletöfen erfüllen die 65%-Anforderung des „GEG“. Als unterstützende Wärmeerzeuger einer zentralen Heizungsanlage sind luftgeführte Pellet- und Scheitholzkaminöfen sowie wasserführende Scheitholzkaminöfen im „GEG“ berücksichtigt. Hier werden 10% zur Erfüllung der 65%-Anforderung des „GEG“ angerechnet.

Deckt eine Solarthermische Anlage den Wärmebedarf eines Gebäudes nicht zu 100% ab, können die oben genannten Kaminofensysteme entsprechend unterstützen und ergänzen. Inwieweit hier die 65%-Anforderungen des „GEG“ erfüllt werden ist im Einzelfall zu prüfen.

Feste Biomasse/Holzbrennstoffe #

Eine Heizungsanlage, die feste Biomasse nutzt, erfüllt grundsätzlich die Anforderung an die Nutzung von 65 % erneuerbarer Energien ohne rechnerischen Nachweis.
Hier müssen ein automatisch beschickter Biomasseofen mit Wasser (Wasserführender Pelletofen) oder ein Biomassekessel zum Einsatz kommen.

Der Betreiber hat Anforderungen an die Art und Herkunft der festen Biomasse einzuhalten. Diese kann er sich in der Praxis vom Brennstofflieferanten bestätigen lassen.
Vor dem Einbau hat eine Beratung mit Beratungsnachweis gemäß § 71 Abs. 11 zu erfolgen.

Biomasse- oder Wasserstoffheizung #

Es müssen mindestens 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grüner oder blauer Wasserstoff genutzt werden.
Der Betreiber der Heizungsanlage hat gemäß § 71f sicherzustellen, dass die genannten Brennstoffe bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen (unter anderem Herstellung von flüssiger Biomasse gemäß der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (maximal 40 Masseprozent Mais- bzw. Getreidekornanteil bei der Herstellung von Biogas). Bei leitungsgebundener Brennstofflieferung muss über ein Massebilanzsystem sichergestellt werden, dass die gelieferte Menge des nachhaltigen Brennstoffs in der Jahresbilanz tatsächlich in das Netz eingespeist wird.
Vor dem Einbau hat eine Beratung mit Beratungsnachweis gemäß § 71 Abs. 11 zu erfolgen.

Biomasse-Heizungsanlagen als Hybridsysteme mit Pellet- und Scheitholzkaminöfen #

Unter Berücksichtigung der „GEG“-Anforderungen für Biomasseheizungen können Kaminöfen als unterstützende Wärmeerzeuger einer zentralen Heizungsanlage laut „GEG“ eingesetzt werden. 

Automatisch beschickte wasserführende Pelletöfen erfüllen die Anforderung an die Nutzung von 65% erneuerbarer Energien des „GEG“. Als unterstützende Wärmeerzeuger einer zentralen Heizungsanlage sind luftgeführte Pellet- und Scheitholzkaminöfen sowie wasserführende Scheitholzkaminöfen im „GEG“ berücksichtigt, hier werden 10% zur Erfüllung der 65%-Anforderung des „GEG“ angerechnet.

Entsprechend den Nutzeranforderungen ergänzt ein Kaminofen die Wärmezufuhr der Biomasse-Heizungsanlage. Luftgeführte Kaminöfen unterstützen bei der Beheizung von Einzelräumen, wassergeführte Kaminöfen unterstützen bei der Beheizung von Einzelräumen und parallel bei der Heiz- und Brauchwassererwärmung. 

Stromdirektheizung #

Stromdirektheizungen bieten die Möglichkeit, Gebäude klimaneutral zu beheizen, sofern der eingesetzte Strom klimaneutral erzeugt wurde. Sie verbrauchen im Betrieb deutlich mehr Strom als die alternativ mit Strom betriebenen Wärmepumpen. 
Zum Schutz vor hohen Betriebskosten und im Sinne eines effizienten Umgangs mit klimaneutral erzeugtem Strom beschränkt das GEG den Einsatz von Stromdirektheizungen auf Gebäude mit einem hohen Wärmeschutzniveau und somit geringem Energiebedarf. In Neubauten dürfen Stromdirektheizungen nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach § 16 und § 19 um mindestens 45 % unterschritten werden. Das Gebäude weist dann eine Qualität der Gebäudehülle vergleichbar zu einem KfW-Effizienzhaus 40 auf.

Stromdirektheizung als Hybridsystem mit Pellet- und Scheitholzkaminöfen #

Unter Berücksichtigung der „GEG“-Anforderungen für Stromdirektheizungen können Kaminöfen als unterstützende Wärmeerzeuger laut „GEG“ eingesetzt werden. 

Automatisch beschickte wasserführende Pelletöfen erfüllen die 65%-Anforderung des „GEG“. Als unterstützende Wärmeerzeuger sind luftgeführte Pellet- und Scheitholzkaminöfen sowie wasserführende Scheitholzkaminöfen im „GEG“ berücksichtigt, hier werden 10% zur Erfüllung der 65%-Anforderung des „GEG“ angerechnet.

Entsprechend den Nutzeranforderungen ergänzt ein Kaminofen die Wärmezufuhr von Stromdirektheizungen. Luftgeführte Kaminöfen unterstützen bei der Beheizung von Einzelräumen, wassergeführte Kaminöfen unterstützen bei der Beheizung von Einzelräumen und parallel bei der Heiz- und Brauchwassererwärmung. 

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