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Gemischt- und Mehrfachbelegung bei Schornsteinen

Unter Gemischt- oder Mehrfachbelegung versteht man, dass mehrere Öfen an einem Schornstein angeschlossen sind. Dabei bedeutet Mehrfachbelegung, wenn die Öfen gleicher Art sind, sprich mehrere Kaminöfen oder mehrere Pelletöfen und Gemischtbelegung, wenn die angeschlossenen Öfen sowohl Pellet- als auch Kaminöfen sind. Was dabei zu beachten ist, erfährst du hier.

Geräte der Bauart 1 verfügen über eine selbstschließende Feuerraumtür und sind ausschließlich für den Betrieb mit geschlossenem Feuerraum zugelassen. Geräte dieser Bauart dürfen an mehrfach belegte Schornsteine angeschlossen werden, sofern die Dimension des Schornsteins dies zulässt. 
Wird das Gerät an einem mehrfach belegten Schornstein angeschlossen, dürfen deshalb auf keinen Fall die Schließfedern der Feuerraumtür entfernt werden. 

Mehrfachbelegung #

Von einer Mehrfachbelegung spricht man, wenn mehrere Feuerstätten der gleichen Art - sprich nur Pelletöfen oder nur Kaminöfen der Bauart 1 - an einem Schornsteinzug angeschlossen werden. 
Dabei gilt folgendes zu beachten:

  • Alle an den Schornstein angeschlossenen Geräte müssen nach Bauart 1 gefertigt sein und damit selbstschließende Türen (Restöffnung von maximal 500cm²) besitzen und ein geschlossenes System darstellen. Nur so ist sichergestellt, dass Rauchgase nicht aus einem der Geräte entweichen können.
  • Der Querschnitt des Schornsteins muss für mehr als ein Gerät ausgelegt sein und entsprechend nach EN13384 berechnet sein.
  • Die Ofenrohranschlüsse mindestens 0,5 Meter und maximal 6,5 Meter voneinander entfernt sein.
  • Bei Kaminöfen dürfen nur maximal 3 Geräte an einen Schornsteinzug angeschlossen werden. Bei Pelletgeräten nur maximal 2 Geräte.
  • Bei Pelletgeräten verhält es sich ausserdem so, dass nur Oranier bzw. Justus Geräte untereinander kombiniert werden dürfen, da sie eine entsprechende Zulassung besitzen. 
  • Bei Pelletgeräten ist ein Differenzdruckwächter vorzusehen.
  • Die Bestimmungen für raumluftabhängigen und raumluftunabhängigen Betrieb sind zu beachten (siehe unten)
  • Der Schornstein darf nur von der selben Nutzungseinheit genutzt werden, sprich die Nutzer müssen dem selben Haushalt angehören. Nachbarn dürfen nicht am selben Schornstein angeschlossen sein.
  • Die Höhe des Schornsteins muss über dem Rauchrohranschluss mindestens 5 Meter  betragen.
Raumluftabhängige Feuerstätte #

(Entnahme der Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum)
Bei raumluftabhängigem Betrieb darf das Gerät an mehrfach belegte Schornsteine angeschlossen werden, sofern die Dimension des Schornsteins dies zulässt.

Raumluftunabhängige Feuerstätte #

(Verwendung einer externen Verbrennungsluftversorgung)
Ein Gerät mit raumluftunabhängigem Betrieb darf nur dann an einen mehrfach belegten Schornstein angeschlossen werden, wenn auch alle anderen Geräte an diesem Schornstein raumluftunabhängig betrieben werden und eine Zulassung für raumluftunabhängigen Betrieb mit Mehrfachbelegung besitzen. 

Gemischtbelegung #

Eine Gemischtbelegung des Schornsteins, das heißt eine gleichzeitige Belegung durch Kaminofen und Gas- oder Heizölgeräte, ist grundsätzlich möglich, sofern ein Druckwächter verbaut ist. So wird verhindert, dass Pelletgebläse die Abgase bei verstopftem Schornstein über den Kaminofen in den Aufstellraum leiten. Separate Schornsteinzüge sind jedoch unbedingt vorzuziehen, da mitunter gravierende Probleme aufgrund der unterschiedlichen Zugvoraussetzungen auftreten können. Ob eine Gemischtbelegung möglich ist, muss beim örtlichen Schornsteinfegermeister erfragt werden. 

Alternative zur Mehrfach- oder Gemischtbelegung #

Wenn eine Mehrfachbelegung bei dir nicht möglich sein sollte, empfiehlt es sich, entweder

  • einen zusätzlichen Außenschornstein anzubringen, an dem ein zweites Gerät angeschlossen wird
  • oder einen zweizügigen Schornstein zu installieren. Dieser besteht aus zwei Schornsteinrohren, die unabhängig voneinander genutzt werden können.
Hinweis

Grundsätzlich ist die Planung und Ausführung einer Anlage mit Mehrfach- oder Gemischtbelegung immer mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger abzustimmen.

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